Satzung

A. Allgemeines

§1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Kupferdreh-Byfang (SG Kupferdreh-Byfang) e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Essen-Kupferdreh. Die Vereinsfarben sind Blau-Schwarz.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 20378 beim Amtsgericht Essen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Jedermannsport, Breiten- sowie Leistungssport).
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
    b)  die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
    c)  die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
    d)  die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    e)  Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten UÜbungsleiter, Trainern und Helfern,
    f)  die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    g)  die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4  Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    a) im Essener Sportbund e.V. (ESPO),
    b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach § 4 Ziffer 1 als verbindlich an. Er überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft und zwar mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§6  Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand bestimmt und Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

§7  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    – durch Ausschluss/Streichung aus dem Verein (§ 8),
    – durch Tod;
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt schriftlich durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§8  Ausschluss aus dem Verein/Streichung

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
    – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Verein bekannte Adresse mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied schriftliche Berufung an den Beirat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Sie ist zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und Gebühren im Rückstand ist. Die Mahnungen, die an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein müssen, sind auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommen.
    Die Mitteilung über den Ausschluss oder Streichung erfolgt durch Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse und wird sofort wirksam.
    Gegen den Beschluss der Streichung ist kein Recht auf Berufung gegeben.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr (Beitragsordnung) bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit der Mitgliederbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Günden, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können auf eigenen Antrag beitragsfrei gestellt werden.

§10  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§11  Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss/zur Streichung führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,
    b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 7 Anwendung.

D. Die Organe des Vereins

§12  Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Gesamtvorstand
    d) der Beirat.
  2. Nur Mitglieder können in die in Abs. 1 Buchstabe b) bis d) genannten Organe gewählt werden.

§13  Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands- entschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende des Vorstands.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§14  Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres statt.
  3. Die Einberufung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung durch Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt auf der Homepage der Sportgemeinschaft Kupferdreh-Byfang e.V. (https://www.sg-kupferdreh-byfang.de) sowie zusätzlich über den Newsletter mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  11. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung zusammen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§15  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Abteilungen,
b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands (Ausnahme: Jugendwart) und des Beirates,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr (Beitragsordnung) auf Vorschlag des Vorstandes,
h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§16  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§17  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden des Vorstands
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Hauptgeschäftsführer
    d) dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer
    e) dem Kassenwart
    f) dem stellvertretenden Kassenwart
    g) dem Jugendwart (wird von der Jugendversammlung gewählt).
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands, der stellvertretende Vorsitzende, der Hauptgeschäftsführer und der Kassenwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
    Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine eigene Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassen.
  6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes oder des jeweiligen Vertreters. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren.

§18  Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    – den Mitgliedern des Vorstandes
    – den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Der Gesamtvorstand trifft mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
  4. Der Gesamtvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Gesamtverein erlassen.
  5. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§19  Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die über 30 Jahre alt sind und mindestens zehn Jahre dem Verein angehören (die Mitgliedschaften im vormaligen SV 09/19 Kupferdreh e.V. und im vormaligen DJK Borussia 64 Byfang e.V. werden angerechnet). Sie dürfen aber nicht Mitglieder des aktuellen Vorstands bzw. Gesamtvorstandes sein.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
  4. Aufgabe des Beirates ist:
    a) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind;
    b) Entscheidung über Einsprüche der durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen oder bestraften Mitglieder (§ 8 Absatz 7 und § 11 Absatz 5 dieser Satzung);
    c) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an den Vorstand.
    Bei Beschlüssen nach Buchstabe a) und b) muss das rechtliche Gehör des Betroffenen gewährleistet sein.
  5. Der Beirat wird in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a) und b) nur auf Antrag tätig. Er kann von jedem Mitglied und vom Vorstand angerufen werden. Seine Mitglieder unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Seine Beschlüsse sind endgültig.
    Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekannt zu geben.
    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einer Ladung des Beirats Folge zu leisten.
  6. Seiner Entscheidungsgewalt unterliegen nicht Angestellte des Vereins, auch wenn sie Mitglieder sind.

§20  Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und ggf. durch seine Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und seine Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften gemäß §14 Ziffer 3. Die jährliche Abteilungsversammlung muss terminlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden. Von jeder Versammlung der Abteilung ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Die Abteilungen können dem Vorstand abteilungsspezifische Beiträge/Umlagen vorschlagen, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Die selbstständige Kassenführung der sich selbst verwaltenden Abteilungen muss vom Vorstand genehmigt werden.
  6. Die Abteilungen können sich selbst Ordnungen geben, diese können aber nur als Ergänzung der Vereinssatzung gelten. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Vereinsjugend

§21  Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Kinder, Jugendliche und Erwachsene (U19- Spieler; soweit sie am Spielbetrieb teilnehmen) sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind: a) die Jugendversammlung und b) der Jugendwart.
  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Jugendversammlung gewählt.
  5. Das Nähere regelt die Rahmenjugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Rahmenjugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen (hier geht es zur Rahmenjugendordnung). Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§22  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt vier Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§23  Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§24  Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein und in einem externen EDV-System nur zu eigenen Zwecken gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Der Verein ist berechtigt, die Adressen der Mitglieder für Vereins- und organisatorische Zwecke zu nutzen; eine Weitergabe personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung an Dritte erfolgt nicht.

G. Schlussbestimmungen

§25  Auflösung/Fusion

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die geschäftsführenden Vorstände im Sinne des § 26 BGB als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Essener Sportbund e.V.
    (ESPO), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit anderen Vereinen fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§26  Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. Mai 2013 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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