Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Abteilungen,
b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands (Ausnahme: Jugendwart) und des Beirates,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr (Beitragsordnung) auf Vorschlag des Vorstandes,
h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.